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1704 - Jüterbog vor 300 Jahren

verfaßt 2004

Bürger der Stadt Jüterbog zu werden, war damals noch ein Privileg. Und so sind die Neubürger gesondert im Bürgerbuch aufgelistet worden. Eine Abschrift davon aus dem Jahre 1937 verdanken wir dem Lehrer Oskar Liebchen. Sie liegt heute im Geheimen Staatsarchiv Berlin-Dahlem.

Demnach wurden 1704 folgende Personen Bürger unserer Stadt: der Küster zu Dennewitz Martin Ackermann, Hans Georg Baaz aus Buckow bei Dahme, der Bierspünder Christian Kückel, der Barbier Martin Erdensack aus Siersleben in der Grafschaft Mansfeld, der Weißgerber Hans Georg Galenus aus Wittenberg, Hans Christoph Gorz aus Luckenwalde, der Fleischer Michael Lehmann aus Jessen, der Wirt vom Krug von Damm Georg Naumann, Michael Wächter aus Langenlipsdorf sowie Paul Grauert, Christoph Hecht, Gottfried Hohthure, Daniel Jänichen (Hufschmied), Martin Lüdicke, Christian Niendorf (Kürschner), Christian Palack, Salomon Wolff, alles Söhne von Jüterboger Bürgern.

Vom Wetter wissen wir, daß nach der Schneeschmelze durch das Tauwasser die Bürgermühle schweren Schaden genommen hat. In Jüterbog beschwerten sich im gleichen Jahr die Torschreiber beim Akziseinspektor Flemming über ihre erst vor vier Jahren neu gebauten Torschreiberhäuschen: „Die Wohnungen sind dermaßen schlecht ausgebaut, daß wir nicht allein uns gantz kümmerlich darinnen behelfen müssen, sondern auch in Mangelung der Schornsteine in steter Feuersgefahr leben, auch ist keinem von uns ein Plätzgen, darauf nur ein bißchen Petersilge könnte gesäet werden, bis Dato eingeräumt worden, obwohl doch die Thorwärter ziemliche Garten-Plätze haben.“ Wie Sturtevant dazu erklärt, mußte die Stadt auf Anweisung der Regierung den Torschreibern bei ihren Nöten Hilfe geben.

Doch nicht nur die soziale Lage der Torschreiber war in Unordnung. Generell muß damals bei der Abfertigung an den Stadttoren ein ziemliches Durcheinander und größere Willkür geherrscht haben. Seit 1687 galt in Jüterbog die Accise, eine Staatssteuer auf allen Waren, die in die Stadt kamen. Zu deren Abrechung sind die Torschreiber angestellt worden. Sie hatten inmitten der städtischen Doppeltoranlagen einen extra Schlagbaum, wo sie die neue Steuer kassierten. Ihr Vorgesetzter war der Akziseinspektor Flemming.

Dagegen gab es schon seit grauer Vorzeit die Torwärter. Männer, die die Zugänge zur Stadt bewachten und den Geleitzoll erhoben. Ihr damaliger Chef war der Geleitspächter Bär. Sturtevant schreibt, sie waren ihren neuen Kollegen spinnefeind, bespitzelten sie und zeigten sie an, wenn ihnen die Fuhrleute zum Beispiel ein Scheit Holz abwarfen. Bär und Flemming kamen sich gegenseitig in die Haare über die Frage, wer unter dem Schutz der Bürgerwache, einer Art Stadtpolizei, an den wichtigen Markttagen seine Steuern einziehen könne. Denn der Rat hatte die Bürgerwache bisher den Torwärtern beigegeben, welche bei ihren Häusern an den Innentoren standen. Nun war es mehrfach passiert, daß Fuhrleute, die zunächst von den Torwärtern geprüft und abkassiert worden waren, den weiter draußen stehenden Torschreiber nicht mehr ernst nahmen und ihm die zweite Kontrolle verweigerten. Aktenkundig wurde ein Vorkommnis, daß „sich ein Frömder nicht entblödet, bei Durchsehung der Zettel den Degen zu ziehen und den Thorschreiber nach dem Kopfe zu hauen und davon zu jagen, weil er am Außentor keine Wache vermerkt.“

Am 9. November 1704 gab es endlich eine gütliche Einigung unter Bürgermeister Lossius zwischen dem Zolleintreiber Bär und dem Steuereintreiber Flemming, „daß in den Marktzeiten die Wache wiederum an voriger Stelle, wo die Wachtstube (im Außentor) ist und die Wache vormals vor alten Zeiten gestanden, gestellet werden, auch sowohl der Thorschreiber die Accise, als auch der Thorwärter den Zoll dort beisammen einnehmen sollen und dieserwegen wieder dahin ein Schlagbaum, wo solcher vormals gestanden, gebaut werden solle, derjenige aber, welcher beim Thorschreiber stehet, bei Marktzeiten offen stehe und garnicht gebrauchet werde.“ Das hieß, jeder Besucher der Stadt hatte nicht nur zwei Tore, sondern auch zwei Schlagbäume davor zu passieren. Erst mit dem Wechsel Jüterbogs zur Preußen nach 1815 ist das Prozedere vereinfacht worden.

Wie es um die Rechtspraxis in dieser Zeit stand, dafür gibt die Schulchronik von Werbig einige markante und makabre Beispiele. In diesem Jahre 1704 war der Bauer Martin Schulze verklagt, am 1. November seinen leiblichen Vater in der Scheune geschlagen zu haben, „so wie er auch an seiner Stiefmutter sich öfter schon vergangen hatte.“ Der Angeklagte durfte sich aus drei Strafen eine auswählen. Und zwar entweder die Abtrennung seiner Hand, in den Bau oder die Ausweisung aus dem Land, verbunden mit der Prügelstrafe mittels Staupbesen.

Weil sein Vater für ihn bat, kam er mit einiger Zeit Gefängnis und einer größeren Geldstrafe davon. Ja, er erhielt auf die Bitten seiner Frau sogar sein Gut vom Landesherren, dem Herzog von Weißenfels, wieder zurück gegeben. Doch lange konnte er sich seiner Freiheit nicht erfreuen. Man beschuldigte ihn der Sodomiterei mit einem Pferd. In der Chronik heißt es dazu, „weil der nicht dessen völlig überführt worden war, mußte er zwei Jahre im Gefängnisse sitzen.“ Arrest aus Mangel an Beweisen! Doch anderen sollte es noch schlimmer ergehen.

Wie weit damals die Moral strapaziert worden ist, zeigt der Fall des Martin Herrmann, der seit 1703 auf dem Werbiger Pfarrhof diente. Er schwängerte fast zur selben Zeit zwei Frauen. Einmal eine Magd auf dem Hof des Pfarrers und dann eine Magd beim Hof seines Bruders, des Hüfners Georg Herrmann. Letztere brachte am 20. Dezember 1703 „ein unvollkommenes frühzeitiges Kind“ zur Welt. Der Kindesvater wurde dazu verpflichtet, diese Frau am 25. Mai 1704 zu heiraten. Die Pfarrmagd jedoch wollte nicht zu ihrer „Sünde“ geständig sein. Sie wurde darauf hin vom Landknecht und dem örtlichen Gericht abgeholt. Ein Viertel Jahr hielt man sie in einem Gefängnis sitzend eingeschlossen. „Durch das unaufhörliche Sitzen wuchs aber das Kind im Mutterleibe an,“ schreibt der Chronist, „und sie mußte den 29. Februar 1704 daran sterben.“ Vom Martin Herrmann heißt es abschließend, „nach erlittener weltlicher Strafe mußte er auch und seine Frau die Kirchenbuße kniend thun.“